Sachkundenachweis nach dem TSchG
Wer ist betroffen?
Personen, die einen Hund, ein Reptil, ein Amphibium oder bestimmte Papageienvögel neu halten möchten.
Rechtliche Grundlagen
§ 13 Abs. 4 TSchG regelt die bundesweite Sachkunde:
Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen.