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Sachkundenachweis nach dem TSchG

Europe/Vienna
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Wer ist betroffen?

Personen, die einen Hund, ein Reptil, ein Amphibium oder bestimmte Papageienvögel neu halten möchten.

Rechtliche Grundlagen

§ 13 Abs. 4 TSchG regelt die bundesweite Sachkunde:

Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen.