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Sachkundenachweis nach dem TSchG

Europe/Vienna
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Wer ist betroffen?

Personen, die einen Hund, neu in die Familie aufnehmen möchten.

Es gibt ganz viele Ausnahmen, warum Du als Hundehalter:in, den Sachkundenachweis nicht machen musst, aber das Land NÖ verpflichtet alle Personen, die einen Hund neu anmelden wollen dazu, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Entweder wurde der Sachkundenachweis bereits in der Vergangenheit absolviert oder der neue Sachkundenachweis  - so wie hier - muss gemacht werden. Gleichzeitig muss jede/jeder Hundehalter:in 2 Stunden Praxis mit dem eigenen Hund bei einer qualifizierten Person ablegen, sobald der Hund mindestens 6 Monate alt ist und bis spätestens zum 1 Lebensjahr.

Rechtliche Grundlagen

§ 13 Abs. 4 TSchG regelt die bundesweite Sachkunde:

Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen.